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Stiftungen

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten und die begünstigten Personen oder Einrichtungen können nur in den Genuss der Erträge kommen. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.

Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Meist sind Stiftungen auf ewig angelegt. Es werden aber auch Stiftungen mit begrenzter Lebensdauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen (Verbrauchsstiftungen).

Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Organe und Gremien, eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung – in Deutschland die häufigste Rechtsform – keine Mitglieder und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet. Die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke wird als Überführung von Stiftungsvermögen in den Grundstock der Stiftung bezeichnet.

Möglich sind auch sog. „Zustiftungen“: Unter einer Zustiftung versteht man eine freiwillige Zuwendung an eine Stiftung. Zustiftungen erhöhen das Grundstockvermögen einer Stiftung. Zustiftungen können aus Geld oder Sachleistungen (z.B. Immobilien) bestehen.

Die meisten Stiftungen nehmen auch Spenden an. Im Gegensatz zu Zustiftungen, die den Grundstock der Stiftung erhöhen, müssen Spenden von den Stiftungen zeitnah für den Stiftungszweck verwendet werden.

Für Spenden und Zustiftungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es, im Gegensatz zu Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen, zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Mit dem Gesetz zur weiteren Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements, das im Frühjahr 2007 verabschiedet wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde zum Beispiel der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen angehoben.

Gemäß § 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG § 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG § 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG haben StifterInnen die Möglichkeit, Zuwendungen in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung zu leisten und diese Zuwendung steuerlich geltend zu machen. Hierfür können die ZustifterInnen einen Höchstbetrag von bis zu 1.000.000 Euro als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt in Abzug bringen.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Julia Galandi-Pascual

Vorsitzende des Stiftungsrates
galandipascual(at)gmail.com

Mathias Hecht

Vorstand
T: 0761 - 70306-0
mhecht(at)hbm-partner.de