Satzung der Stiftung Augustinermuseum Freiburg
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Augustinermuseum Freiburg".
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Freiburg im Breisgau.
§ 2 - Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Augustinermuseums.
2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ankäufe und Restaurierungen.
3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Stiftungsvermögen
1. Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus Stiftungsbeiträgen von (DM)
Erdmuthe und Erich Becker 25.000
Freundeskreis des Augustinermuseums e.V. 15.000
Fa. Poppen und Ortmann 50.000
Suzanne Freifrau von Recum-Gillessen und Dr. Günther Gillessen 25.000
Volksbank Freiburg eG 30.000
Zusammen DM 145.000
2. Dem Stiftungsvermögen wächst laut einstimmig gefassten Beschluss der Gemeinderatssitzung vom 10. Juli 2001 ein Vermächtnis von Frau Dorothea Middendorff in Höhe von DM 194.000 für das Augustinermuseum zu, das nach Errichtung der Stiftung von der Stadt Freiburg an die Stiftung übertragen wird.
3. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind. Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen und unselbständige und treuhänderische Stiftungen verwalten, die den gleichen Zweck verfolgen. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
§ 4 - Mittelverwendung
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Von den Stiftungserträgen werden 10% als Rücklage dem Stiftungsvermögen zugeführt. Darüber hinaus dürfen freie Rücklagen gebildet und sonstige Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 - Organe
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
2. Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Ausgaben.
§ 6 - Bestellung und Amtszeit des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht wahlweise aus einer Person oder aus drei Personen. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Besteht der Vorstand aus drei Personen, bestimmt der Stiftungsrat den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für fünf Jahre bestellt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig; die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates auch ohne wichtigen Grund möglich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers endgültig aus, so können in der Zwischenzeit unaufschiebbare Maßnahmen von den verbleibenden Mitgliedern gemeinsam getroffen werden.
§ 7 - Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus drei Personen, handelt er durch zwei seiner Mitglieder.
2. Der Vorstand hat die Stiftung nach der Maßgabe des Stiftungszweckes und dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Stiftungsrats insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Vorbereitung von Beschlüssen zur Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung.
d) die Unterrichtung des Stiftungsrats, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann.
§ 8 - Bestellung und Amtszeit des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Personen. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. In den Stiftungsrat kann eine vom Vorstand des "Freundeskreis Augustinermuseum e.V." vorzuschlagende Persönlichkeit gewählt werden.
2. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden jeweils für fünf Jahre bestellt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig, ebenso vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der anderen Mitglieder des Stiftungsrats.
3. Für die Mitglieder des ersten Stiftungsrats gilt, dass jedes Jahr ein Stiftungsrat sein Amt zur Verfügung stellt.
4. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrats gewählt, auch wenn die Mindestmitgliederzahl nach Absatz l unterschritten ist.
5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
§ 9 - Aufgaben des Stiftungsrats
1. Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftstätigkeit.
2. Der Stiftungsrat beschließt außer in den durch die Satzung genannten Fällen über
a) die vom Vorstand vorzulegenden Planungen, über die Anlage von Stiftungsvermögen, die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie Empfehlungen zu diesen Tätigkeitsbereichen an den Vorstand.
b) die Verabschiedung der vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Tätigkeitsberichte und Jahresabschlüsse.
3. Die Anstellung von Personal der Stiftung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
§ 10 - Beschlussfassung
1. Die Stiftungsorgane werden nach Bedarf von ihren Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung einberufen. Der Stiftungsrat muss mindestens einmal im Kalender¬jahr tagen. Der Vorsitzende des Stiftungsrats muss eine Sitzung einberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangt.
2. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
3. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszwecks, über eine Zusammenlegung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder jeweils des Vorstands und des Stiftungsrats.
§ 11 - Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung
1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben (§10, Abs.5)
2. Für den Beschluss über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung gilt das gleiche.
3. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und Stiftungsrat jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen.
4. Bei der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat, der dem Stiftungszweck gemäß § 2 möglichst nahe kommt.
§ 12 - Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der staatlichen Stiftungsbehörde.
Freiburg i.Br., 21.12.2001
geändert 19.03.2003,
geändert 27.11.2007
geändert 13.07.2012
geändert 12..12.2014
Ihre Ansprechpartner
Dr. Julia Galandi-Pascual
Vorsitzende des Stiftungsrates
galandipascual(at)gmail.com
Mathias Hecht
Vorstand
T: 0761 - 70306-0
mhecht(at)hbm-partner.de